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Best Advice - Nur der beste Rat für Sie!

Für uns ist Best Advice - Nur der beste Rat für unsere Kunden - nicht nur ein Schlagwort, sondern Leistungsmaxime.

Informieren Sie sich neutral und unverbindlich. Egal ob Altersvorsorge, Krankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung oder Unfallversicherung. Mit unseren Versicherungsvergleichen sind Sie immer informiert.

Wir stehen Ihnen immer kompetent zur Seite.

Darüber hinaus können Sie mit unseren online Vergleichsrechnern den immer unüberschaubareren Versicherungsmarkt durchforsten und sich das für Sie günstigste Angebot unter einer Vielzahl von Anbietern heraussuchen.

Bereits seit dem Jahr 2001 unterhalten wir ein funktionierendes Netzwerk an verschiedensten Finanzportalen dies sich mit der Aufklärung und Information zu diesen sensiblen Themen beschäftigen. Über 420.000 durchgeführte Berechnungen sprechen eine deutliche Sprache. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung!

 

 

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Newsflash:

"Artikel 43 des GKV-WSG


Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368), wird wie folgt geändert:
01. Dem § 178a werden folgende Absätze 5 bis 9 angefügt:
"(5) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum
Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr
gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine
Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und
stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen
vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre
Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von
kalenderjährlich 5 000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für
Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße
Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert- Anteils auf den
Höchstbetrag von 5 000 Euro.
Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare
Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
3. Anspruch auf Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes haben oder
4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und
während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat,
wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag
genügt den Anforderungen des Satzes 1.
(6) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach
Absatz 5 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten.
Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der
Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren
angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die
Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der
Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist
einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten.
Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlags
verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und den
Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung
Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen.
..."

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