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Newsflash:

Die Finanzverwaltung hat einen zusammenfassenden Erlass zur Definition und Behandlung von Arbeitgeberdarlehen herausgegeben und dabei überraschend die zu Jahresbeginn abgeschaffte Freigrenze wieder eingeführt.

Zinsersparnisse, die ein Mitarbeiter aufgrund seines Dienstverhältnisses erhält, gehören zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Zinsvorteile waren bis Ende 2007 nur anzunehmen, soweit der Effektivzins für ein Darlehen 5,0 % unterschritt und die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 EUR überstieg.

Seit 2008 bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Mitarbeiter im konkreten Einzelfall zahlt. Eine Freigrenze ist in den Lohnsteuerrichtlinien nicht mehr vorgesehen.

Nach vielfältiger Kritik an der Neuregelung hat die Verwaltung nun die Grenze von 2.600 EUR per Erlass wieder eingeführt. Dies gilt sogar rückwirkend ab Anfang 2008. Falls bereits eine Versteuerung erfolgt ist, ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs möglich. Für Zinsvorteile aus einem Darlehen über 2.600 EUR, gilt noch ergänzend die allgemeine Sachbezugsfreigrenze von monatlich 44 EUR.

Wichtig:
Der Erlass enthält erstmals auch eine genauere Definition eines Arbeitgeberdarlehens. Dadurch erübrigt sich bereits in vielen Zweifelsfällen eine genauere Betrachtung oder Berechnung. Nicht als Arbeitgeberdarlehen zu versteuern sind insbesondere Reisekostenvorschüsse, ein vorschüssiger Auslagenersatz, als Arbeitslohn zufließende Lohnabschläge und als Arbeitslohn zufließende Lohnvorschüsse, sofern es sich bei letzteren nur um eine abweichende Vereinbarung über die Bedingungen der Zahlung des Arbeitslohns handelt.

Weitere Einzelheiten zur Berechnung der Zinsvorteile, zur Behandlung von Arbeitgeberdarlehen, die bereits vor 2008 vereinbart worden sind (hier besteht ggf. Anpassungsbedarf an die Neuregelungen) sowie zur speziellen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen von Kreditinstituten finden Sie ebenfalls in dem neuen Verwaltungsschreiben.

Quelle: Haufe Online-Redaktion

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