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Krankenversicherungspflicht für alle

"Artikel 43 des GKV-WSG


Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368), wird wie folgt geändert:
01. Dem § 178a werden folgende Absätze 5 bis 9 angefügt:
"(5) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum
Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr
gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine
Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und
stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen
vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre
Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von
kalenderjährlich 5 000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für
Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße
Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert- Anteils auf den
Höchstbetrag von 5 000 Euro.
Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare
Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
3. Anspruch auf Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes haben oder
4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und
während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat,
wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag
genügt den Anforderungen des Satzes 1.
(6) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach
Absatz 5 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten.
Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der
Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren
angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die
Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der
Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist
einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten.
Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlags
verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und den
Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung
Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen.
..."

 
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Newsflash:

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wird sichergestellt, dass alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland einen umfassenden Gesundheitsschutz haben. Wer den Versicherungsschutz verloren hat, wird wieder krankenversichert. Dies gilt gleichermaßen in der gesetzlichen wie in der privaten Krankenversicherung.

In der GKV gelten ab 1. April 2007 folgende Regelungen:

Alle Einwohner ohne Absicherung im Krankheitsfall, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung haben und die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, werden in die Versicherungspflicht in der GKV einbezogen. Dies betrifft auch Auslandsrückkehrer, die früher in Deutschland zuletzt gesetzlich versichert waren. Des Weiteren besteht die Versicherungspflicht in der GKV für Personen, die bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren und die dem Bereich der GKV zuzuordnen sind, weil sie zum Beispiel als Arbeitnehmer tätig waren.

In der privaten Krankenversicherung (PKV) gilt künftig Folgendes:

Ab dem 1. Januar 2009 sind alle Personen, die nicht der GKV versichert sind (zum Beispiel Personen, die vormals in der PKV versichert waren), und die ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall sind, verpflichtet, eine private Krankheitskostenversicherung abzuschließen. Sie erhalten das Recht, sich in einem neuen Basistarif der PKV zu versichern. Auch bereits in der PKV Versicherte sowie freiwillig in der GKV Versicherte können innerhalb bestimmter Fristen in diesen Basistarif wechseln.

Die privaten Krankenversicherungsunternehmen müssen den Basistarif ab 1. Januar 2009 anbieten. Der bisherige Standardtarif der PKV wird dann für Neuzugänge geschlossen. Die Leistungen des Basistarifs müssen dem Leistungsumfang in der GKV entsprechen. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen dürfen keinen Versicherungsberechtigten zurückweisen, der sich im Basistarif versichern will. Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse sind nicht erlaubt.

Um die Bezahlbarkeit des Basistarifs zu gewährleisten, darf dessen Beitrag für Einzelpersonen den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der GKV nicht überschreiten. Dieser beträgt derzeit rund 500 Euro.

Würde die Bezahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne von SGB II (Grundsicherung für Arbeit Suchende) oder SGB XII (Sozialhilfe) auslösen, stellen weitere gesetzliche Regelungen sicher, dass die Betroffenen nicht finanziell überfordert werden.

Die Verpflichtung (Kontrahierungszwang) der privaten Krankenversicherungsunternehmen, freiwillig Versicherte der GKV in den Basistarif aufzunehmen, gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifs beziehungsweise für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Beginn der Wechselmöglichkeit (Bei Arbeitnehmern bedeutet das: Das Einkommen lag drei Jahre lang über der Versicherungspflichtgrenze).

Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall, die ehemals privat versichert waren oder der PKV aufgrund ihres beruflichen Status zuzuordnen sind, können jederzeit verlangen, dass sie im Basistarif versichert werden.

Wer seiner Beitragszahlung nicht nachkommt, obwohl er dies könnte, erhält nur eine stark eingeschränkte Versorgung und muss nicht gezahlte Beiträge einschließlich Säumniszuschlägen nachentrichten. In der PKV ist darüber hinaus ein Prämienzuschlag zu entrichten, wenn der Versicherungsvertrag verspätet abgeschlossen wird. Hierdurch sollen Versicherungsunternehmen und ihre Versicherten davor geschützt werden, dass sich Personen erst dann im Basistarif versichern - dort besteht Kontrahierungszwang für das Versicherungsunternehmen -, wenn sie eine Versicherung benötigen, etwa weil sie krank geworden sind oder sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert hat.

Um Nichtversicherte, die vormals privat krankenversichert waren oder der PKV zuzuordnen sind, bereits vor dem 1. Januar 2009 abzusichern, wird der Standardtarif der PKV für diese Personengruppe geöffnet: Es gelten jedoch abgewandelte Versicherungsbedingungen. Eine Versicherung in diesem Standardtarif ist bereits ab dem 1. Juli 2007 möglich. Auch hier sind Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge nicht erlaubt, außerdem besteht ein Kontrahierungszwang für die privaten Krankenversicherungsunternehmen. Versicherte, die sich für eine Absicherung in diesem Standardtarif entscheiden, werden zum 1. Januar 2009 in den Basistarif überführt.

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