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Krankenversicherungspflicht für alle

"Artikel 43 des GKV-WSG


Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368), wird wie folgt geändert:
01. Dem § 178a werden folgende Absätze 5 bis 9 angefügt:
"(5) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum
Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr
gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine
Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und
stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen
vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre
Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von
kalenderjährlich 5 000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für
Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße
Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert- Anteils auf den
Höchstbetrag von 5 000 Euro.
Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare
Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
3. Anspruch auf Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes haben oder
4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und
während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat,
wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag
genügt den Anforderungen des Satzes 1.
(6) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach
Absatz 5 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten.
Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der
Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren
angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die
Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der
Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist
einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten.
Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlags
verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und den
Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung
Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen.
..."

 
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Newsflash:

Immer zum Jahresbeginn werden Beitragsbemessungsgrenzen, Jahresarbeitsentgeltgrenzen und Bezugsgrößen in der Sozialversicherung an die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Dies hat Auswirkungen für Arbeitgeber, Beschäftigte und Familienversicherte.

Die Beiträge in der Sozialversicherung werden von den Einnahmen der Versicherten, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Zum Jahreswechsel 2009 steigt nach ersten Berechnungen die Bemessungsgrenze in der Kranken-und Pflegeversicherung von 3.600 EUR um 75 EUR auf 3.675 EUR im Monat. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind Beiträge in den alten Bundesländern von maximal 5.400 EUR (2008: 5.300 EUR) und in den neuen Bundesländern von höchstens 4.550 EUR (2008: 4.500 EUR) monatlich zu zahlen.
 
In der Krankenversicherung sind höher verdienende Arbeitnehmer versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt in drei aufeinanderfolgenden Jahren die Versicherungspflichtgrenze überstiegen hat und voraussichtlich in folgenden Jahr übersteigen wird. Diese beträgt im Jahr 2009 voraussichtlich 48.600 EUR bundeseinheitlich nach 48.150 EUR im laufenden Jahr. Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und privat versichert waren, gilt eine Grenze von 44.100 EUR (2008: 43.200 EUR). Tritt die Krankenversicherungsfreiheit ein, können sich Arbeitnehmer entweder bei ihrer Krankenkasse freiwillig versichern oder zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen wechseln. Wegen der unterschiedlichen Versicherungsbedingungen sollte die Wahl gründlich überlegt sein.

Die Bezugsgrößen in der Sozialversicherung sind Grundlage für eine Reihe von Rechenwerten im Beitrags- und Leistungsrecht. Die Bezugsgröße (West) steigt zum Jahreswechsel voraussichtlich von monatlich 2.485 EUR auf 2.520 EUR, im Osten von 2.100 EUR auf 2.135 EUR. Dies bedeutet zum Beispiel, dass Familienangehörige bundesweit monatliche Einkünfte von 360 EUR (2008: 355 EUR) erzielen können, ohne ihre Mitversicherung bei der Krankenkasse zu verlieren. Die Erstattungssätze der Kassen für selbstbeschaffte Kräfte zur häuslichen Krankenpflege oder Haushaltshilfe orientieren sich ebenfalls an der Bezugsgröße; die Kassen können jetzt bis zu 2 EUR mehr pro Tag zahlen. Auch 2009 bleibt es bei der Versicherungsfreiheit der "400-Euro-Jobs". Außerdem hat der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für Auszubildende allein zu tragen, wenn die monatliche Ausbildungsvergütung nicht mehr als 325 EUR beträgt.

Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009 liegt als Referentenentwurf vor. Die Erfahrung aus den letzten Jahren hat gezeigt, dass die Werte regelmäßig unverändert übernommen wurden. Jedoch bedarf die Verordnung noch der Zustimmung des Bundesrates, ehe sie endgültig verbindlich wirksam ist.

Quelle: LexisNexis

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