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Großbritannien - Neue Visakategorien

Ab dem 27. November 2008 müssen visumpflichtige Staatsangehörige, die zu Geschäftsreisezwecken nach Großbritannien einreisen wollen, ein zweckbestimmtes Geschäftsreisevisum beantragen. Nicht-visumpflichtige Staatsangehörige (wie beispielsweise europäische Staatsbürger) benötigen für diese Zwecke kein Visum.


Antragsteller müssen nachweisen, dass sie eine der folgenden Geschäftsaktivitäten ausüben wollen:
•        Teilnahme an Besprechungen und Konferenzen
•        Teilnahme an Geschäftsabschlüssen, Verhandlungen oder Vertragsunterzeichnungen
•        Faktenfindung, Überprüfung von Details oder Waren
•        Standortbesuche oder Werbemaßnahmen

Die britische Regierung hat des Weiteren zwei neue Visakategorien für Sportler und Künstler eingeführt und erkennt damit den besonderen Beitrag dieser Personengruppen zum kulturellen Leben in Großbritannien an.

Die vorgenannten Personengruppen können für ihre Einreise ein zweckbestimmtes Visum für folgende Bereiche erhalten:
•        Sportler sowie ihre Betreuer und Assistenten für bestimmte Veranstaltungen, wie zum Beispiel Wimbledon
•        Amateursportler, die für bis zu 6 Monate einer britischen Amateurmannschaft beitreten
•        Hauptberufliche Künstler, die in Großbritannien an einem Musikwettbewerb teilnehmen
•        Laienkünstler, die für ein bestimmtes Engagement nach Großbritannien reisen
•        Hauptberufliche Künstler, die an einer Wohltätigkeitsveranstaltung teilnehmen und keine Gage erhalten und
•        Künstler, die bei einem „erlaubnisfreien“ Festival auftreten, wie zum Beispiel das Edinburgh Festival
Die vorgenannten Visakategorien werden neben dem Punktesystem (Points Based System) eingeführt. Stufe 2 und 5 des neuen Punktesystems werden am 27. November 2008 in Kraft treten. Diese zwei Stufen erfassen qualifizierte Arbeitskräfte sowie vorübergehend Beschäftigte und werden ca. 30 Systeme, einschließlich des bisherigen Arbeitsgenehmigungsverfahrens, ersetzen.

 
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Newsflash:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 19.06.2008 (Az: III R 66/05) geklärt, unter welchen Voraussetzungen Kindergeld zu gewähren ist für Kinder, die einen Ausbildungsplatz suchen.

Für ein volljähriges Kind, welches das 27. Lebensjahr (ab 2007 das 25. Lebensjahr) noch nicht vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen. Das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann unter anderem durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesen werden, in der bestätigt wird, dass das Kind als Bewerber für eine berufliche Ausbildungsstelle oder für eine Bildungsmaßnahme registriert ist.

Nach dem o.g. BFH-Urteil gilt die Registrierung als Bewerber aber nicht zeitlich unbeschränkt als Nachweis. Entsprechend der Regelung bei der Meldung als Arbeitsuchender (s. hierzu das BFH-Urteil vom 19.06.2008 - III R 68/05) muss das Kind zumindest alle drei Monate gegenüber der Agentur für Arbeit sein Interesse an einer weiteren Vermittlung von Ausbildungsstellen kundtun. Anders aber als beim arbeitsuchenden Kind, bei dem der Kindergeldanspruch von der Meldung bei der Agentur für Arbeit abhängt, kann beim ausbildungsuchenden Kind das Bemühen um einen Ausbildungsplatz - außer durch Meldung bei der Agentur für Arbeit - auch durch Bewerbungen, Suchanzeigen oder ähnliche Aktivitäten glaubhaft gemacht werden.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 10.09.2008.

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