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Der Gesundheitsfonds

Ab 2009 wird das Verfahren für den Krankenversicherungsbeitrag wesentlich einfacher, unbürokratischer und transparenter. Bundesweit gilt für alle gesetzlich Krankenversicherten nur noch ein allgemeiner Beitragssatz. Damit einher geht eine neue Finanzarchitektur für Deutschlands Krankenkassen. Wir geben einen Überblick, wie der Fonds funktioniert und was sich künftig ändert.

Neue Finanzarchitektur

Der neue Gesundheitsfonds fungiert quasi als Geldsammelstelle. Arbeitgeber wie Arbeitnehmer zahlen ihre Beitragsanteile in den Fonds ein.

Die Krankenkassen erhalten für Ihre Versicherten einen pauschalen Betrag aus dem Fonds, der sich nach Alter, Geschlecht und Krankheitsrisiko richtet.

Neu sind die Zuschläge für bestimmte Krankheiten, um die unterschiedlich hohe Krankheitsbelastung der Versicherten in den Kassen stärker zu berücksichtigen. Für kranke Versicherte erhalten Kassen also eine höhere Pauschale als für Gesunde.

Neu ist außerdem, dass beständig Steuergelder in den Gesundheitsfonds fließen - als Ausgleich für die so genannten "versicherungsfremden Leistungen", die die Krankenkassen seit längerem übernehmen. Das sind Aufgaben, wie zum Beispiel das Mutterschaftsgeld oder die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen. Dieser Steuerzuschuss soll jährlich um 1,5 Milliarden Euro steigen, bis er die Größenordnung von 14 Milliarden Euro erreicht. 

Einheitlicher Beitrag

Zum Jahresbeginn 2009 wird sich die Gesundheitsreform für Unternehmen ganz praktisch auswirken. Von den Lohnbüros ist für alle gesetzlichen Krankenkassen dann ein gleich hoher Beitragssatz abzuführen. Für 2009 wird der Beitragssatz ab dem 1. Januar 2009 bei 15,5 Prozent liegen.

Der Anteil, den die Arbeitnehmer zahlen müssen, liegt weiterhin um 0,9 Prozentpunkte über dem der Arbeitgeber.

Damit gilt auch für die Krankenversicherung ein einheitlicher Beitrag wie schon seit langem für die Renten- , Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung. Für Arbeitgeber wird die Lohn- und Gehaltsabrechnung dadurch einfacher.

Zahlungsweg

Für die Abführung der Beiträge zur Kranken- und Sozialversicherung sind weiterhin die Arbeitgeber verantwortlich. Berechnungsbasis bleibt die Lohn- und Gehaltssumme der Beschäftigten bis zur aktuellen Beitragsbemessungsgrenze.

Die Krankenkassen leiten die Beiträge taggleich an den Gesundheitsfonds weiter.

Bei Rentnern und Arbeitslosen zahlen Rentenversicherung und Bundesagentur für Arbeit direkt an den Gesundheitsfonds. Der Fonds wird beim Bundesversicherungsamt (BVA) geführt.

Festlegung der Beitragssatzhöhe

Bisher legte jede Kasse ihren Beitragssatz selbst fest. Künftig wird er von der Bundesregierung bestimmt.

Zuvor werden Sachverständige die voraussichtliche Einnahmen- und Ausgabeentwicklung bei den Krankenkassen einschätzen. Denn es müssen mindestens 95 Prozent der Ausgaben für die Krankenversicherung über den Fonds finanziert werden. Die Sachverständigen werden jedes Jahr eine Prognose erstellen.

Der so festgelegte Beitragssatz soll dann mittelfristig Bestand haben und gültig bleiben, bis die Bundesregierung ihn neu bestimmt. Das gibt den Unternehmen mehr Kalkulationssicherheit bei den Lohnnebenkosten.

Kassenindividueller Zusatzbeitrag möglich

Mindestens 95 Prozent der Ausgaben für die Krankenversicherung müssen über den Fonds finanziert werden. Reicht das Geld, das die einzelnen Kassen aus dem Gesundheitsfonds erhalten, nicht aus, können sie von Ihren Mitgliedern einen "kassenindividuellen Zusatzbeitrag" als prozentualem Beitrag oder als pauschale Euro-Prämie einfordern.

Um eine Überforderung zu verhindern, darf dieser Zusatzbeitrag ein Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen nicht überschreiten. Die Belastungsgrenze wird erst ab einem Zusatzbeitrag von mehr als acht Euro überprüft. Die barmer wird übrigens ohne Zusatzbeitrag in den Gesundheitsfonds starten.

Auch Prämienauszahlungen an die Versicherten sind möglich, wenn eine Kasse mehr Mittel erhält, als sie für die Gesundheitsversorgung benötigt. Erstattungen an die Arbeitgeber sind dabei nicht vorgesehen. Mit dem Zusatzbeitrag haben die Arbeitgeber nichts zu tun.

 
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Altersrente und Hinzuverdienst

Bezieher einer Altersrente, die bereits 65 oder älter sind, können grundsätzlich uneingeschränkt hinzuverdienen. Altersrentner, die noch nicht 65 sind, müssen bestimmte Hinzuverdienstgrenzen beachten.

Für vorzeitige Altersrentner, die eine Rente in voller Höhe erhalten, gilt seit 1. Januar 2008 eine Hinzuverdienstgrenze von 400 EUR in allen Bundesländern. Damit ist eine Angleichung an die Minijobgrenze erfolgt.

Überschreitet der Hinzuverdienst die Grenze von 400 EUR, so kann eine Teilrente in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der Vollrente gewährt werden. Hier gelten jeweils unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen, die für jeden Rentner individuell ermittelt werden. Es gelten folgende Mindesthinzuverdienstgrenzen:

  West Ost
  ab 1. Januar 2008 ab 1. Juli 2008
2/3-Teilrente 484,58 EUR 425,83 EUR
1/2-Teilrente 708,23 EUR 622,36 EUR
1/3-Teilrente 931,88 EUR 818,90 EUR

Zweimal im Kalenderjahr darf der Hinzuverdienst die genannten Grenzen bis zum doppelten Wert überschreiten.

Erwerbsminderungsrenten und Hinzuverdienst

Bei der Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung muss unterschieden werden, ob eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt wird.

Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird bei entsprechendem Hinzuverdienst in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe von einem Viertel gezahlt. Für die volle Erwerbsminderungsrente gilt auch hier die Hinzuverdienstgrenze von 400 EUR. Darüber hinaus finden auch hier individuelle Grenzen Anwendung bei folgenden Mindesthinzuverdienstgrenzen:

  West Ost
  ab 1. Januar 2008 ab 1. Juli 2008
3/4-Teilrente 633,68 EUR 556,85 EUR
1/2-Teilrente 857,33 EUR 753,39 EUR
1/4-Teilrente 1 043,70 EUR 917,17 EUR

Bei teilweisen Erwerbsminderungsrenten in voller Höhe gelten die gleichen Hinzuverdienstgrenzen wie bei der 1/2-Teilrente wegen voller Erwerbsminderung. Darüber hinaus kann die Hälfte der teilweisen Rente geleistet werden. Für diesen Fall gelten die gleichen Mindesthinzuverdienstgrenzen wie bei einer 1/4-Teilrente wegen voller Erwerbsminderung.

Auch bei Erwerbsminderungsrenten kann der Hinzuverdienst in zwei Kalendermonaten pro Jahr das Doppelte betragen.

Freibeträge bei Hinterbliebenenrenten

Für Bezieher von Hinterbliebenenrenten gelten keine Hinzuverdienstgrenzen. Allerdings findet hier eine Einkommensanrechnung statt, bei der Freibeträge zu berücksichtigen sind:

  West Ost
  ab 1. Juli 2008 ab 1. Juli 2008
Freibetrag für Witwen- und Witwerrenten 701,18 EUR 616,18 EUR
Erhöhungsbetrag für jedes Kind 148,74 EUR 130,70 EUR
Freibetrag für Waisenrenten 467,46 EUR 410,78 EUR


Für Waisenrentner kommt der Freibetrag allerdings erst ab dem 18. Lebensjahr zum Tragen, bis dahin dürfen sie unbegrenzt hinzuverdienen.

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