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Newsflash:

Das „Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-WSG) regelt die Bestimmung des maßgeblichen Beitragssatzes aus dem Arbeitsentgelt neu. In diesem Zusammenhang wird der erhöhte Beitragssatz zum 1. Januar 2009 abgeschafft.

Bisherige Rechtslage

Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts haben, gilt der allgemeine Beitragssatz. Dies trifft auf die weit überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer zu. Eine davon abweichende Berechnung der Beiträge nach dem ermäßigten oder nach dem erhöhten Beitragssatz ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen.

Erhöhter Beitragssatz

Für Arbeitnehmer, die nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts haben, gilt bisher der erhöhte Beitragssatz. Betroffen sind hiervon folgende Beschäftigtengruppen:

  • Arbeitnehmer, die wegen Befristung ihres Beschäftigungsverhältnisses auf einen kürzeren Zeitraum als zehn Wochen (unter Beachtung der vierwöchigen Wartezeit nach § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz) keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens sechs Wochen haben,
  • unständig Beschäftigte (also Arbeitnehmer, die „berufsmäßig“ Beschäftigungen von weniger als einer Woche ausüben),
  • Heimarbeiter, soweit kein Entgeltfortzahlungsanspruch durch eine Tarifvertragsregelung vorgesehen ist.

Ermäßigter Beitragssatz

Für Arbeitnehmer, deren Krankengeldanspruch gesetzlich ausgeschlossen ist, gilt der ermäßigte Beitragssatz. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Personengruppen:

  • Arbeitnehmer, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen,
  • Arbeitnehmer, die ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen beziehen,
  • Arbeitnehmer, die vergleichbare Leistungen von einer gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
  • Vorruhestandsgeldbezieher.

Auch die während der Freistellungsphase der Altersteilzeit zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge werden nach dem ermäßigten Beitragssatz bemessen.

Neuregelung

Durch das GKV-WSG wurden die gesetzlichen Normen, die eine Aufteilung in den allgemeinen, den erhöhten und den ermäßigten Beitragssatz anordnen, grundlegend geändert. Die Bundesregierung wird sowohl den ab 1. Januar 2009 gültigen allgemeinen Beitragssatz, als auch den ermäßigten Beitragssatz per Rechtsverordnung festlegen. Die Vorschrift zum erhöhten Beitragssatz wird dagegen ersatzlos gestrichen.

Passend hierzu gibt es einige Veränderungen bezüglich des Krankengeldanspruchs bestimmter Arbeitnehmergruppen. Danach haben ab 1. Januar 2009 Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben, auch keinen Krankengeldanspruch.

Eine Ausnahme bilden hier die Heimarbeiter, für die der Ausschluss des gesetzlichen Krankengeldanspruchs nicht gelten soll, wenn sie nach § 10 Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt haben. Dieser Personenkreis wird aufgrund seiner besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit ausdrücklich ausgenommen und hat somit weiterhin Anspruch auf Krankengeld.

Im Gegenzug zur Streichung des gesetzlichen Krankengeldanspruchs werden die Krankenkassen dazu verpflichtet, für die betroffenen Mitglieder Wahltarife anzubieten, die Ansprüche auf Krankengeld enthalten. Zukünftig entscheiden diese Mitglieder also selbst über ihre finanzielle Absicherung im Krankheitsfall.

Darüber hinaus haben Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, keinen Anspruch auf Krankengeld.

Zuordnung der Beitragssätze ab 1. Januar 2009

Durch den Ausschluss des grundsätzlichen Krankengeldanspruchs gilt auch für folgende Beschäftigtengruppen ab 1. Januar 2009 der ermäßigte Beitragssatz:

  • Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis im Voraus auf einen kürzeren Zeitraum als zehn Wochen befristet ist,
  • unständig Beschäftigte,
  • Arbeitnehmer, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen.

Bedingt durch den Wegfall des erhöhten Beitragssatzes gilt für den Personenkreis der Heimarbeiter ab 1. Januar 2009 der allgemeine Beitragssatz.

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