Versicherungslexikon: Arbeitgeber-/ Arbeitnehmeranteil

    Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung werden grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen. Der jeweilige Anteil beträgt seit Januar 2007 die Hälfte von 19,9 Prozent, also 9,95 Prozent des Arbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt der Beitragssatz 26,4 Prozent, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen aber auch davon nur 9,95 Prozentpunkte.