Sie bildet die Grenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, bis zu der Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen versicherbar ist. Für diejenigen Teile des Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen, sind keine Beiträge zu zahlen. Ein Überschreiten ändert also nichts am Bestehen der Versicherungspflicht. Solange das Einkommensniveau in den alten und neuen Bundesländern differiert, gibt es auch unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen: 2008 betragen sie monatlich 5.300 Euro (West) und 4.500 Euro (Ost).
