Der Beitragssatz bestimmt als Prozentsatz die Höhe der Beiträge, die von der Beitragsbemessungsgrundlage (bei pflichtversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze) zur Rentenversicherung zu zahlen sind. Er beträgt seit dem 1.1.2007 19,9 Prozent. Nach geltendem Recht ist der Beitragssatz in jedem Jahr für das Folgejahr so festzusetzen, dass voraussichtlich am Ende dieses Folgejahres eine Nachhaltigkeitsrücklage in Höhe von mindestens 20 Prozent und höchstens 150 Prozent einer Monatsausgabe gewährleistet ist.
