Wenn der (Ehe-)Partner stirbt, hat man unter Umständen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Voraussetzung ist, dass man mit dem Verstorbenen verheiratet war oder mit ihm in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat und der Verstorbene eine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt oder schon Rente bezogen hat. Mit einer erneuten Heirat oder eingetragenen Lebenspartnerschaft erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Es wird zwischen großer und kleiner Witwenrente unterschieden – Waisenrenten werden ebenfalls gezahlt.
