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Der Gesundheitsfonds

Ab 2009 wird das Verfahren für den Krankenversicherungsbeitrag wesentlich einfacher, unbürokratischer und transparenter. Bundesweit gilt für alle gesetzlich Krankenversicherten nur noch ein allgemeiner Beitragssatz. Damit einher geht eine neue Finanzarchitektur für Deutschlands Krankenkassen. Wir geben einen Überblick, wie der Fonds funktioniert und was sich künftig ändert.

Neue Finanzarchitektur

Der neue Gesundheitsfonds fungiert quasi als Geldsammelstelle. Arbeitgeber wie Arbeitnehmer zahlen ihre Beitragsanteile in den Fonds ein.

Die Krankenkassen erhalten für Ihre Versicherten einen pauschalen Betrag aus dem Fonds, der sich nach Alter, Geschlecht und Krankheitsrisiko richtet.

Neu sind die Zuschläge für bestimmte Krankheiten, um die unterschiedlich hohe Krankheitsbelastung der Versicherten in den Kassen stärker zu berücksichtigen. Für kranke Versicherte erhalten Kassen also eine höhere Pauschale als für Gesunde.

Neu ist außerdem, dass beständig Steuergelder in den Gesundheitsfonds fließen - als Ausgleich für die so genannten "versicherungsfremden Leistungen", die die Krankenkassen seit längerem übernehmen. Das sind Aufgaben, wie zum Beispiel das Mutterschaftsgeld oder die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen. Dieser Steuerzuschuss soll jährlich um 1,5 Milliarden Euro steigen, bis er die Größenordnung von 14 Milliarden Euro erreicht. 

Einheitlicher Beitrag

Zum Jahresbeginn 2009 wird sich die Gesundheitsreform für Unternehmen ganz praktisch auswirken. Von den Lohnbüros ist für alle gesetzlichen Krankenkassen dann ein gleich hoher Beitragssatz abzuführen. Für 2009 wird der Beitragssatz ab dem 1. Januar 2009 bei 15,5 Prozent liegen.

Der Anteil, den die Arbeitnehmer zahlen müssen, liegt weiterhin um 0,9 Prozentpunkte über dem der Arbeitgeber.

Damit gilt auch für die Krankenversicherung ein einheitlicher Beitrag wie schon seit langem für die Renten- , Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung. Für Arbeitgeber wird die Lohn- und Gehaltsabrechnung dadurch einfacher.

Zahlungsweg

Für die Abführung der Beiträge zur Kranken- und Sozialversicherung sind weiterhin die Arbeitgeber verantwortlich. Berechnungsbasis bleibt die Lohn- und Gehaltssumme der Beschäftigten bis zur aktuellen Beitragsbemessungsgrenze.

Die Krankenkassen leiten die Beiträge taggleich an den Gesundheitsfonds weiter.

Bei Rentnern und Arbeitslosen zahlen Rentenversicherung und Bundesagentur für Arbeit direkt an den Gesundheitsfonds. Der Fonds wird beim Bundesversicherungsamt (BVA) geführt.

Festlegung der Beitragssatzhöhe

Bisher legte jede Kasse ihren Beitragssatz selbst fest. Künftig wird er von der Bundesregierung bestimmt.

Zuvor werden Sachverständige die voraussichtliche Einnahmen- und Ausgabeentwicklung bei den Krankenkassen einschätzen. Denn es müssen mindestens 95 Prozent der Ausgaben für die Krankenversicherung über den Fonds finanziert werden. Die Sachverständigen werden jedes Jahr eine Prognose erstellen.

Der so festgelegte Beitragssatz soll dann mittelfristig Bestand haben und gültig bleiben, bis die Bundesregierung ihn neu bestimmt. Das gibt den Unternehmen mehr Kalkulationssicherheit bei den Lohnnebenkosten.

Kassenindividueller Zusatzbeitrag möglich

Mindestens 95 Prozent der Ausgaben für die Krankenversicherung müssen über den Fonds finanziert werden. Reicht das Geld, das die einzelnen Kassen aus dem Gesundheitsfonds erhalten, nicht aus, können sie von Ihren Mitgliedern einen "kassenindividuellen Zusatzbeitrag" als prozentualem Beitrag oder als pauschale Euro-Prämie einfordern.

Um eine Überforderung zu verhindern, darf dieser Zusatzbeitrag ein Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen nicht überschreiten. Die Belastungsgrenze wird erst ab einem Zusatzbeitrag von mehr als acht Euro überprüft. Die barmer wird übrigens ohne Zusatzbeitrag in den Gesundheitsfonds starten.

Auch Prämienauszahlungen an die Versicherten sind möglich, wenn eine Kasse mehr Mittel erhält, als sie für die Gesundheitsversorgung benötigt. Erstattungen an die Arbeitgeber sind dabei nicht vorgesehen. Mit dem Zusatzbeitrag haben die Arbeitgeber nichts zu tun.

 
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Newsflash:

Kein Verlass auf die gesetzliche Unfallversicherung
Auf den gesetzlichen Unfallschutz ist in den wenigsten Fällen Verlass. Er greift nur bei Unfällen, die sich im Kindergarten oder in der Schule ereignet haben bzw. auf dem Weg dorthin und zurück. Die meisten Unfälle passieren jedoch beim Spielen und Sport, also dort, wo kein Versicherungsschutz
besteht.

Eine frühzeitige Absicherung ist daher wichtig. Verglichen mit Unfallversicherungen für Erwachsene haben private Kinder-
Unfallversicherungen ein größeres Leistungsspektrum, das auch spezielle Risiken berücksichtigt, die typisch für Kinder-Unfälle sind. So ist beispielsweise für Kinder bis zehn Jahre meistens das Vergiftungsrisiko mit eingeschlossen.

Invalidität absichern
Der wichtigste Schutz, den Unfallversicherungen bieten, ist die finanzielle Absicherung bei Teil- oder Vollinvalidität. Zu den Leistungen einer Kinder-Unfallpolice gehört die Auszahlung eines sogenannten Invaliditätskapitals. Mit dieser einmaligen Auszahlung können beispielsweise Rehabilitationsmaßnahmen und Hilfsmittel finanziert werden. Die Höhe des Betrags richtet sich nach dem Grad der Invalidität und nach der vereinbarten Versicherungssumme. Auch die Zahlung einer monatlichen Unfallrente ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent zusätzlich zu dem Invaliditätskapital ist möglich. Mit dieser Leistung sind eine fortlaufende finanzielle Absicherung und beispielsweise Investitionen in eine spezielle Ausbildung möglich.

Zu den weiteren Leistungen einer Unfallversicherung gehören bei vielen Versicherern unter anderem die Erstattung von Kosten für kosmetische Operationen, Bergungskosten, Krankenhaustagegeld und eine Todesfallleistung. Einige Versicherer bieten darüber hinaus die prämienfreie Weiterführung der Unfallpolice an, falls der beitragszahlende Elternteil vor dem 18. Lebensjahr des Kindes stirbt.

Kinder-Unfallversicherung steuerlich absetzbar
Auch Kinder-Unfallversicherungen sind von der Steuer absetzbar. Die Beiträge können zu 50 Prozent als Werbungskosten und zu 50 Prozent als Vorsorgeaufwendungen in den Sonderausgaben geltend gemacht werden.

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