| EINHEITLICHER BEITRAGSSATZ AUF 15,5 % |
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Der einheitliche allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt ab 1. Januar 2009 15,5 %. Der ermäßigte Beitragssatz wird auf 14,9 % festgeschrieben. Erstmals wurden die Beitragssätze zur Krankenversicherung nicht mehr individuell durch die Verwaltungsräte der Krankenkassen, sondern per Rechtsverordnung durch die Bundesregierung festgelegt. BeitragstragungDer von der Politik festgesetzte allgemeine Beitragssatz von 15,5 % bezieht den für Versicherte bereits heute geltenden Sonderbeitrag von 0,9 % mit ein. Obwohl der künftig bundeseinheitlich geltende Beitragssatz den Sonderbeitrag der Versicherten von 0,9 % beinhaltet, ändert sich im Ergebnis an der Beitragstragung nichts. Der Arbeitgeber zahlt künftig die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 % verminderten allgemeinen Beitragssatz. Den verbleibenden Beitrag zahlt das Mitglied. Auch diese Regelung gilt bei allen Krankenkassen einheitlich.
Beispiel:
BeitragssätzeDer erhöhte Beitragssatz für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts haben, wurde ersatzlos gestrichen. Dadurch gilt für folgende Beschäftigtengruppen ab 1. Januar 2009 der ermäßigte Beitragssatz von 14,9 %.
Für den Personenkreis der Heimarbeiter gilt hingegen ab 1. Januar 2009 der allgemeine Beitragssatz von 15,5 %. Der GesundheitsfondsNeben dem einheitlichen Beitragssatz erfolgt zum 1. Januar 2009 auch der Start des Gesundheitsfonds. Er wird durch die Krankenkassenbeiträge der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, aber auch unter anderem aus Beiträgen der Rentner, Pauschalbeiträgen für geringfügig Beschäftigte, Beiträgen für Bezieher von Arbeitslosen- und Unterhaltsgeld sowie aus Steuermitteln finanziert. |
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