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EINHEITLICHER BEITRAGSSATZ AUF 15,5 %

Der einheitliche allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt ab 1. Januar 2009 15,5 %. Der ermäßigte Beitragssatz wird auf 14,9 % festgeschrieben. Erstmals wurden die Beitragssätze zur Krankenversicherung nicht mehr individuell durch die Verwaltungsräte der Krankenkassen, sondern per Rechtsverordnung durch die Bundesregierung festgelegt.

Beitragstragung

Der von der Politik festgesetzte allgemeine Beitragssatz von 15,5 % bezieht den für Versicherte bereits heute geltenden Sonderbeitrag von 0,9 % mit ein.

Obwohl der künftig bundeseinheitlich geltende Beitragssatz den Sonderbeitrag der Versicherten von 0,9 % beinhaltet, ändert sich im Ergebnis an der Beitragstragung nichts. Der Arbeitgeber zahlt künftig die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 % verminderten allgemeinen Beitragssatz. Den verbleibenden Beitrag zahlt das Mitglied. Auch diese Regelung gilt bei allen Krankenkassen einheitlich.

 

 Beispiel:
 
Monatliches Arbeitsentgelt: 2 000 EUR
 
Allgemeiner Beitragssatz: 15,5 %
 
Beitragsberechnung:
15,5 % - 0,9 % = 14,6 % : 2 = 7,3 %
 
Arbeitgeberanteil:
2 000 EUR x 7,3 % = 146,00 EUR
 
Arbeitnehmeranteil:
2 000 EUR x 8,2 % = 164,00 EUR
 
Gesamtbeitrag: 310,00 EUR

 

Beitragssätze

Der erhöhte Beitragssatz für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts haben, wurde ersatzlos gestrichen.

Dadurch gilt für folgende Beschäftigtengruppen ab 1. Januar 2009 der ermäßigte Beitragssatz von 14,9 %.

  • Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis im Voraus auf einen kürzeren Zeitraum als zehn Wochen befristet ist,
  • unständig Beschäftigte,
  • Arbeitnehmer während der Freistellungsphase der Altersteilzeitarbeit,
  • Vorruhestandsgeldbezieher,
  • Arbeitnehmer, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen,
  • Arbeitnehmer, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den vorgenannten Leistungen entspricht,
  • Arbeitnehmer, die ein nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahltes Ruhegehalt beziehen.

Für den Personenkreis der Heimarbeiter gilt hingegen ab 1. Januar 2009 der allgemeine Beitragssatz von 15,5 %.

Der Gesundheitsfonds

Neben dem einheitlichen Beitragssatz erfolgt zum 1. Januar 2009 auch der Start des Gesundheitsfonds. Er wird durch die Krankenkassenbeiträge der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, aber auch unter anderem aus Beiträgen der Rentner, Pauschalbeiträgen für geringfügig Beschäftigte, Beiträgen für Bezieher von Arbeitslosen- und Unterhaltsgeld sowie aus Steuermitteln finanziert.

 
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