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GmbH-Reform tritt in Kraft

Das neue Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist am 28.10.2008 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Die mit diesem Gesetz verbundene GmbH-Reform kann damit am 01.11.2008 in Kraft treten. Existenzgründer haben somit ab Anfang November die Möglichkeit, sich mit nur einem Euro Startkapital selbstständig zu machen.

Das als größte GmbH-Reform seit Bestehen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1892) bezeichnete Gesetzespaket beinhaltet zahlreiche gesellschaftsrechtliche Änderungen, die eine GmbH-Gründung vereinfachen und zeitlich beschleunigen sollen. Schwerpunkt der Reform ist die Einführung der sog. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), auch als Mini-GmbH bzw. 1-Euro-GmbH bezeichnet. Existenzgründern soll es damit ermöglicht werden, sich schnell und kostengünstig mit einem Stammkapital von nur einem Euro selbstständig machen. Hierdurch soll ein Anreiz zur Gründung dieser Gesellschaften geweckt werden.

Ab dem 01.11.2008 sind u. a. folgende Neuerungen/Änderungen bei der Gründung einer GmbH zu berücksichtigen:

  • Die "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" wird als GmbH-Sonderform eingeführt.

  • Die Bildung flexiblerer Geschäftsanteile durch eine Vereinfachung bei der Aufteilung, Zusammenlegung bzw. Übertragung von Stammkapital wird ermöglicht.

  • Ein sog. Musterprotokoll als gesetzliche Vorlage eines Gesellschaftsvertrages wird mit dem Gesetz zur Verfügung gestellt.

  • Staatliche Genehmigungen müssen nicht mehr nachgewiesen werden.

  • Der Verwaltungssitzes kann nunmehr auch im europäischen Ausland liegen.

  • Bei der Bewertung von Sacheinlagen gibt es nur noch reduzierte Prüfungspflichten.

 
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Newsflash:

Immer zum Jahresbeginn werden Beitragsbemessungsgrenzen, Jahresarbeitsentgeltgrenzen und Bezugsgrößen in der Sozialversicherung an die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Dies hat Auswirkungen für Arbeitgeber, Beschäftigte und Familienversicherte.

Die Beiträge in der Sozialversicherung werden von den Einnahmen der Versicherten, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Zum Jahreswechsel 2009 steigt nach ersten Berechnungen die Bemessungsgrenze in der Kranken-und Pflegeversicherung von 3.600 EUR um 75 EUR auf 3.675 EUR im Monat. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind Beiträge in den alten Bundesländern von maximal 5.400 EUR (2008: 5.300 EUR) und in den neuen Bundesländern von höchstens 4.550 EUR (2008: 4.500 EUR) monatlich zu zahlen.
 
In der Krankenversicherung sind höher verdienende Arbeitnehmer versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt in drei aufeinanderfolgenden Jahren die Versicherungspflichtgrenze überstiegen hat und voraussichtlich in folgenden Jahr übersteigen wird. Diese beträgt im Jahr 2009 voraussichtlich 48.600 EUR bundeseinheitlich nach 48.150 EUR im laufenden Jahr. Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und privat versichert waren, gilt eine Grenze von 44.100 EUR (2008: 43.200 EUR). Tritt die Krankenversicherungsfreiheit ein, können sich Arbeitnehmer entweder bei ihrer Krankenkasse freiwillig versichern oder zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen wechseln. Wegen der unterschiedlichen Versicherungsbedingungen sollte die Wahl gründlich überlegt sein.

Die Bezugsgrößen in der Sozialversicherung sind Grundlage für eine Reihe von Rechenwerten im Beitrags- und Leistungsrecht. Die Bezugsgröße (West) steigt zum Jahreswechsel voraussichtlich von monatlich 2.485 EUR auf 2.520 EUR, im Osten von 2.100 EUR auf 2.135 EUR. Dies bedeutet zum Beispiel, dass Familienangehörige bundesweit monatliche Einkünfte von 360 EUR (2008: 355 EUR) erzielen können, ohne ihre Mitversicherung bei der Krankenkasse zu verlieren. Die Erstattungssätze der Kassen für selbstbeschaffte Kräfte zur häuslichen Krankenpflege oder Haushaltshilfe orientieren sich ebenfalls an der Bezugsgröße; die Kassen können jetzt bis zu 2 EUR mehr pro Tag zahlen. Auch 2009 bleibt es bei der Versicherungsfreiheit der "400-Euro-Jobs". Außerdem hat der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für Auszubildende allein zu tragen, wenn die monatliche Ausbildungsvergütung nicht mehr als 325 EUR beträgt.

Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009 liegt als Referentenentwurf vor. Die Erfahrung aus den letzten Jahren hat gezeigt, dass die Werte regelmäßig unverändert übernommen wurden. Jedoch bedarf die Verordnung noch der Zustimmung des Bundesrates, ehe sie endgültig verbindlich wirksam ist.

Quelle: LexisNexis

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