| Kindergeldanspruch bei Ausbildungsplatzsuche |
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 19.06.2008 (Az: III R 66/05) geklärt, unter welchen Voraussetzungen Kindergeld zu gewähren ist für Kinder, die einen Ausbildungsplatz suchen. Für ein volljähriges Kind, welches das 27. Lebensjahr (ab 2007 das 25. Lebensjahr) noch nicht vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen. Das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann unter anderem durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesen werden, in der bestätigt wird, dass das Kind als Bewerber für eine berufliche Ausbildungsstelle oder für eine Bildungsmaßnahme registriert ist. Nach dem o.g. BFH-Urteil gilt die Registrierung als Bewerber aber nicht zeitlich unbeschränkt als Nachweis. Entsprechend der Regelung bei der Meldung als Arbeitsuchender (s. hierzu das BFH-Urteil vom 19.06.2008 - III R 68/05) muss das Kind zumindest alle drei Monate gegenüber der Agentur für Arbeit sein Interesse an einer weiteren Vermittlung von Ausbildungsstellen kundtun. Anders aber als beim arbeitsuchenden Kind, bei dem der Kindergeldanspruch von der Meldung bei der Agentur für Arbeit abhängt, kann beim ausbildungsuchenden Kind das Bemühen um einen Ausbildungsplatz - außer durch Meldung bei der Agentur für Arbeit - auch durch Bewerbungen, Suchanzeigen oder ähnliche Aktivitäten glaubhaft gemacht werden. Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 10.09.2008.
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