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Krankenversicherungspflicht für alle

"Artikel 43 des GKV-WSG


Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368), wird wie folgt geändert:
01. Dem § 178a werden folgende Absätze 5 bis 9 angefügt:
"(5) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum
Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr
gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine
Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und
stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen
vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre
Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von
kalenderjährlich 5 000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für
Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße
Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert- Anteils auf den
Höchstbetrag von 5 000 Euro.
Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare
Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
3. Anspruch auf Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes haben oder
4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und
während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat,
wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag
genügt den Anforderungen des Satzes 1.
(6) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach
Absatz 5 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten.
Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der
Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren
angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die
Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der
Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist
einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten.
Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlags
verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und den
Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung
Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen.
..."

 
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Newsflash:

Die Finanzverwaltung hat einen zusammenfassenden Erlass zur Definition und Behandlung von Arbeitgeberdarlehen herausgegeben und dabei überraschend die zu Jahresbeginn abgeschaffte Freigrenze wieder eingeführt.

Zinsersparnisse, die ein Mitarbeiter aufgrund seines Dienstverhältnisses erhält, gehören zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Zinsvorteile waren bis Ende 2007 nur anzunehmen, soweit der Effektivzins für ein Darlehen 5,0 % unterschritt und die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 EUR überstieg.

Seit 2008 bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Mitarbeiter im konkreten Einzelfall zahlt. Eine Freigrenze ist in den Lohnsteuerrichtlinien nicht mehr vorgesehen.

Nach vielfältiger Kritik an der Neuregelung hat die Verwaltung nun die Grenze von 2.600 EUR per Erlass wieder eingeführt. Dies gilt sogar rückwirkend ab Anfang 2008. Falls bereits eine Versteuerung erfolgt ist, ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs möglich. Für Zinsvorteile aus einem Darlehen über 2.600 EUR, gilt noch ergänzend die allgemeine Sachbezugsfreigrenze von monatlich 44 EUR.

Wichtig:
Der Erlass enthält erstmals auch eine genauere Definition eines Arbeitgeberdarlehens. Dadurch erübrigt sich bereits in vielen Zweifelsfällen eine genauere Betrachtung oder Berechnung. Nicht als Arbeitgeberdarlehen zu versteuern sind insbesondere Reisekostenvorschüsse, ein vorschüssiger Auslagenersatz, als Arbeitslohn zufließende Lohnabschläge und als Arbeitslohn zufließende Lohnvorschüsse, sofern es sich bei letzteren nur um eine abweichende Vereinbarung über die Bedingungen der Zahlung des Arbeitslohns handelt.

Weitere Einzelheiten zur Berechnung der Zinsvorteile, zur Behandlung von Arbeitgeberdarlehen, die bereits vor 2008 vereinbart worden sind (hier besteht ggf. Anpassungsbedarf an die Neuregelungen) sowie zur speziellen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen von Kreditinstituten finden Sie ebenfalls in dem neuen Verwaltungsschreiben.

Quelle: Haufe Online-Redaktion

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