| Wenn der Instinkt durchschlägt |
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In den meisten Bundesländern ist eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung
für die Halter bestimmter als aggressiv eingestufter Hunderassen vorgeschrieben. In Berlin besteht sogar für jeden Hund eine Versicherungspflicht, unabhängig von Rasse, Größe und Gewicht. Viele Versicherungsunternehmen lehnen es jedoch ab, sogenannte Kampfhunde zu versichern. Für private Pferdehalter besteht keine Pflicht, eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Dennoch ist es unbedingt empfehlenswert, sich gegen die Risiken im Vorfeld abzusichern. Dass Pferde beim Ausritt plötzlich durchgehen und Menschen dadurch zu Schaden kommen, ist keine Seltenheit. Besonders dramatisch kann es werden, wenn ein Tier aus der Koppel ausbricht und schwere Verkehrsunfälle verursacht. Die Liste der Schadensszenarien ist lang. Wie auch bei der Privat-Haftpflichtversicherung ist in der Tierhalter-Haftpflichtversicherung nur die Schädigung von Dritten versichert. Ist der Eigentümer selbst betroffen, zum Beispiel weil sein Pferd ausschlägt und ihn verletzt, so greift – neben der Krankenversicherung – seine private Unfallversicherung. Dasselbe gilt für die Familienmitglieder des Versicherungsnehmers in ihrer Eigenschaft als Reiter oder Tierhüter. Sie zählen zum versicherten Personenkreis und erhalten daher im Schadenfall keine Leistungen aus der Tierhalter-Haftpflichtversicherung, wenn sie durch den Hund oder das Pferd ihres Angehörigen verletzt werden. Bezahlte Reitbeteiligung gilt als Miteigentum Weitverbreitet bei Pferdefreunden sind Reitbeteiligungen, bei denen man sich die Kosten teilt. Unabhängig davon, wer das Pferd erworben hat, gilt in diesem Fall jeder, der sich an den Kosten beteiligt, auch als Miteigentümer. Das bedeutet: Wenn das Pferd den Miteigentümer verletzt, kommt die Tierhalter-Haftpflichtversicherung nicht für den Schaden auf, weil es sich hier nicht um einen Schaden an Dritten handelt. Anders ist die Regelung beim sogenannten Fremdreiter-risiko: Schäden, die ein Reiter durch das Verhalten eines nicht ihm gehörenden Pferdes erleidet, das er unentgeltlich reitet, sind bei den meisten Versicherern mitversichert. Schäden durch ungewollte Deckung Oft unterschätzt werden Schäden, die durch eine ungewollte Deckung entstehen. Meldet sich der Fortpflanzungstrieb bei einem Tier, so ist es oft schwierig, noch einzugreifen. Wird eine kostbare Zuchtstute von einem einfachen Reithengst unfreiwillig gedeckt, kann der Stutenbesitzer zum Beispiel verlangen, dass seine Kosten für den Zuchtausfall erstattet werden. Zu den weiteren versicherten Schäden in der Tierhalter-Haftpflichtversicherung gehören auch Flur- und Mietsachschäden, also beispielsweise von Hundekrallen zerkratzte Türen und Parkette. Die meisten Anbieter von Tierhalter-Haftpflichtversicherungen gewähren Nachlässe bei der Versicherung von weiteren Tieren. Ab dem zweiten Tier wird oft ein Rabatt von 50 Prozent gewährt. Ein weiteres Bonbon ist die kostenfreie Mitversicherung von Fohlen und Welpen im ersten Lebensjahr, wenn das Muttertier bereits versichert ist. Empfehlenswert ist es, eine pauschale Deckungssumme für Personen-, Sach-, Vermögens- und Mietsachschäden von mindestens drei Millionen Euro zu vereinbaren. Die Gerling Allgemeine Versicherungs bietet beispielsweise auch pauschale Deckungssummen von bis zu 10 Millionen Euro an. |
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